Verbrennen des Osterfeuers – bitte beachten Sie!

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Das Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag gilt als Brauchtumsfeuer.

Verbrennen von Feuern innerhalb des bebauten Gebietes:
Gemäß Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, idgF.) ist für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters erforderlich. Ein solches Ansuchen ist spätestens bis Donnerstag, 21.3.2024, 16.00 Uhr, der Stadtgemeinde St. Andrä zu übermitteln.

Verbrennen von Feuern außerhalb des bebauten Gebietes:
Brauchtumsfeuer außerhalb des bebauten Gebietes (außerhalb von geschlossenen Siedlungen) sind der Stadtgemeinde St. Andrä bis spätestens 4 Werktage vor dem Abbrennen zu melden (spätestens bis Dienstag, 26.3.2024, 16.00 Uhr). Hierbei ist auch eine verantwortliche Person namhaft zu machen. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen (wie z.B. Wind oder langanhaltende Trockenheit).

Formulare hierzu stehen auf der Homepage der Stadtgemeinde St. Andrä (www.st-andrae.gv.at) zum Download unter „Amtstafel – Formulare - Diverses“ bereit oder hier in der Anlage bzw. können im Rathaus abgeholt werden. Die ausgefüllten Formulare bitte im Bürgerservicebüro abgeben oder per E-Mail an gemeinde@st-andrae.at senden.

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