Bauen & Planen

Bauen im Gemeindegebiet

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Bauvorhaben werden grundsätzlich in mitteilungspflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben unterschieden.

Ob Ihr Bauvorhanden mitteilungs- oder bewilligungspflichtig ist, erfahren Sie auf Nachfrage bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bauamt oder im Gesetzestext der Kärntner Bauordnung.

Bitte beachten Sie, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben im Vorhinein schriftlich zu melden sind.


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Bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben muss ein Bauansuchen unter Anschluss der Projektunterlagen am Stadtamt St. Andrä eingereicht werden (siehe Gesetzestext der Kärntner Bauansuchenverordnung). Sollte im Vorprüfungsverfahren festgestellt werden, dass das Bauvorhaben nicht vollständig eingebracht wurde, erfolgt ein Verbesserungsauftrag.

Handelt es sich im Bauverfahren um ein vereinfachtes Verfahren gemäß §24 K-BO 1996 , kann eine örtliche Bauverhandlung entfallen. Grundsätzlich erfolgt aber ein Ortsaugenschein zur Beurteilung des Bauverfahrens. Bei allen anderen bewilligungspflichtigen Vorhaben wird eine örtliche Verhandlung ausgeschrieben.


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Mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.

Der Baubeginn ist binnen einer Woche der Gemeinde schriftlich zu melden (Baubeginnsmeldung). Das entsprechende Formular wird Ihnen mit dem Baubescheid ausgehändigt.

Auf der Baubeginnsmeldung ist der Bauleiter bekanntzugeben. Dieser muss gleichzeitig befugter Unternehmer oder Sachverständiger sein.


Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils – jedoch höchstens 3-mal – um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.


Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Vorhaben ist der Stadtgemeinde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.

Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauwerber (Eigentümer, Rechtsnachfolger) Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend

  1. der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
  2. den Bestimmungen des §29 Abs. 1 K-BO 1996 und §27 Abs. 1 K-BO 1996 sowie
  3. den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften

erfolgte.

Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.


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